Anspruch

In vielen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflege. Die Finanzierung ist bei stationärer und ambulanter Behandlung eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, z.B. wegen einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer Operation oder einer Krankenhausbehandlung.

Dies gilt auch für Haushalte ohne Kinder. Dieser Anspruch gilt für alle Versicherten für längstens vier Wochen.

Wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist, verlängert sich dieser Anspruch auf maximal 26 Wochen.

 Im Leitfaden für Familien unter der Rubrik "Beantragung" erfahren Sie, wie Sie Familienpflege/Haushaltshilfe beantragen können.